VERKEHRSSTRAFRECHT

ÜBERBLICK

Verstöße im Verkehrsstrafrecht haben meist weitreichende Konsequenzen, nicht nur für die Fahrerlaubnis.

Wird gegen Sie wegen eines Verkehrsdelikts ermittelt? Zahlreiche Verkehrsdelikte fallen ins Strafrecht und bilden einen Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Strafrecht (Verkehrsstrafrecht). Neben diesen Vergehen existieren weitere Ordnungswidrigkeiten wie beispielsweise die Geschwindigkeitsüberschreitung, Ampel- oder Parkverstöße, die zu Bußgeldbescheiden führen können.

Eine möglichst frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts für Verkehrsstrafrecht ist von großer Bedeutung, um rechtzeitig die Weichen für einen positiven Verfahrensverlauf zu stellen.

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KERNBEREICHE

Im Folgenden erhalten Sie unverbindliche Erstinformationen zu den relevantesten Delikten und Fragen im Verkehrsstrafrecht. Eine erfolgreiche Strafverteidigung erfordert immer ein genaues Aktenstudium und qualifizierte Fachkenntnisse in allen materiellen und strafprozessualen Fragen des Einzelfalles.

Welche Straftatbestände gibt es im Verkehrstrafrecht?

Die meisten typisch zum Verkehrsstrafrecht gehörenden Straftatbestände sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. Darunter fallen u.a.:

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Illegale Autorennen, § 315d StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. Fahrerflucht, § 142 StGB
  • Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
  • Nötigung, § 240 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
  • Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG

Welche Strafen drohen im Verkehrsstrafrecht?

Im Vergleich zu gewöhnlichen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden, besitzen Verkehrsstraftaten einen höheren Unrechtsgehalt, weshalb mit einer höheren Strafe zu rechnen ist.

Neben einem Bußgeld, kann eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe verhängt werden. Zudem folgt regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist zur Wiedererlangung.

Allein die Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB sieht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet.

Bei erneuter Beantragung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nochmals prüfen. Beim Nachweis von Betäubungsmitteln oder Alkohol am Steuer kann die Behörde zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Diese Entscheidungen werden jedoch durch die Behörde individuell gefällt und hängt vom Einzelfall ab.

Welche Möglichen hat ein Anwalt für Strafrecht beim Vorwurf eines Straßenverkehrsdelikts?

Durch eine professionelle Strafverteidigung kann ein Rechtsanwalt für Strafrecht bereits im frühen Stadium eines Strafverfahrens durch schriftliche Anträge eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Dies gilt insbesondere für Ersttäter. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Einstellung gegen Auflagen zustimmen, gelten Sie weiterhin als nicht vorbestraft. Eine öffentliche Hauptverhandlung kann so oftmals verhindert werden.

Bei schwerwiegenderen Vorwürfenliegt der Schwerpunkt der Strafverteidigung eine geringere Strafe zu erreichen. 

Welche Promille-Grenzen gelten im Strafrecht und im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht?

Fahruntüchtigkeit liegt nach einer gängigen Definition vor, wenn die aktuelle Gesamtleistungsfähigkeit aufgrund von psycho-phyischer Leistungsausfällen beziehungsweise Enthemmung so weit herabgesetzt ist, dass der Betroffene nicht mehr imstande ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu führen.Dabei wird zwischen verschiedenen Stufen unterschieden:

 

Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 ‰

Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille. Bei Ausfallerscheinungen liegt bereits ab 0,3 ‰ BAK auch ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB vor. Der Tatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zudem droht ein Fahrverbot.

Ordnungswidrigkeit ab 0,5 ‰

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor. Es droht ein Bußgeld zwischen 500 und 1.500 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot.

Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰ (Kfz)

Ab 1,1 Promille handelt es sich um eine Straftat, auf die eine Geld- oder Freiheitsstrafe folgen kann. Hier gilt eine unwiderlegbare Vermutung für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, welche Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Fahrens vorlag. Ob der Betroffene das Fahrzeug noch sicher beherrschen konnte, ist irrelevant.

Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰ (Fahrrad)

Auch für Fahrradfahrer gilt eine Grenze von 1,6 Promille und der verwaltungsrechtliche Entzug der Fahrerlaubnis kann drohen.

 

Die im Nachgang erfolgte Messung zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch einen Arzt ist nicht selten fehlerbehaftet, weshalb die Einhaltung der dort geltenden Grundsätzich von einem Anwalt für Strafrecht überprüft werden sollten.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Was genau die Rechtsschutzversicherung zahlt, bestimmt sich im Einzelnen nach dem mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Vertrag mitsamt seiner Geschäftsbedingungen. Versicherer verwenden dabei regelmäßig die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlichen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung.

Danach übernimmt die Rechtsschutzversicherung für die Verteidigung bei verkehrsrechtlichen Vergehen. Zunächst besteht dieser Rechtsschutz unabhängig davon, ob wegen eines vorsätzlichen oder eines fahrlässigen Delikts ermittelt wird. Wird der Versicherungsnehmer aber wegen eines vorsätzlichen Verkehrsdelikts verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und der Versicherer hat einen Anspruch auf Erstattung der übernommenen Kosten.

„Verkehrsrechtliche Vergehen“ sind nicht nur klassische Verkehrsdelikte wie die Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315b StGB oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB, sondern auch solche Delikte, die einen inneren Zusammenhang mit der Verletzung von straßenverkehrsrechtlichen Pflichten aufweisen. Häufiges Beispiel ist die Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB (z.B. Drängeln oder Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer).

Worin unterscheiden sich das Strafverfahren und das Ordnungswidrigkeitsverfahren?

Wird dem Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, wird ein sog. Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet. Der Betroffene erhält seine Strafe in diesem Fall bereits durch einen Bußgeldbescheid, indem die Strafe anhand eines Bußgeldkataloges festgelegt wird.

Bei einer Verkehrsstraftat wird hingegen ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung eingeleitet, welches ohne einen Anwalt für Strafrecht nicht selten in einer Hauptverhandlung Verurteilung endet.

Lohnt sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Bei Verstößen gegen Verkehrsrecht und StVO – welche im Bußgeldkatalog nebst Tabellen festgelegt sind – wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Wird einem Betroffenen letztlich ein Bußgeldbescheid zugestellt, enthält dieser die Ordnungswidrigkeit sowie die die anhand des Bußgeldkataloges ermittelte Sanktion. Der Betroffene hat nach Zustellung des Bußgeldbescheides 14 Tage Zeit, schriftlich gegen diesen einen Einspruch bei der zuständigen Bußgeldstelle einzulegen. 

Obwohl in Deutschland für jede Behörde strenge Regeln herrschen, was das Bußgeldverfahren betrifft, kann ein Bußgeldbescheid fehlerhaft sein.

Folgende Fehler führen zu einem ungültigen Bußgeldbescheid:

  • fehlende Rechtsmittelbelehrung oder fehlender Hinweis zur Erzwingungshaft
  • fehlende Nebenfolgen, wie ein Fahrverbot
  • falsches Aktenzeichen
  • mehrere Fehler in den Angaben, welche eine zweifelsfreie Identifizierung nicht mehr zulassen
  • Fehler in der Fristberechnung
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VORGEHEN & VERHALTEN

Sie haben eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht erhalten oder wurden von der Polizei mit Alkohol am Steuer angehalten? Meine Kanzlei für Strafrecht in Ravensburg bietet Ihnen kurzfristige Termine zur Wahrnehmung Ihrer Interessen. Die digitale und flexible Arbeitsweise wird zu Ihrem Vorteil:

1. ERSTEINSCHÄTZUNG
2. AKTENEINSICHT
3. VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE

Wenn Sie sich vertrauensvoll an mich wenden, erläutere ich Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung am Telefon oder vor Ort gerne die vorläufigen Optionen einer erfolgversprechenden Strafverteidigung.

Nach einer ersten Fallbesprechung und der Klärung der Verteidigungsübernahme beantrage ich Akteneinsicht. In wohl keinem Rechtsgebiet ist die Akteneinsicht so wichtig wie im Strafrecht. Ohne Akteneinsicht sollten Sie daher unter keinen Umständen Angaben zum Tatvorwurf machen.

Nach einer Einschätzung Ihrer Optionen auf Basis der Akteneinsicht, kann in aller Ruhe gemeinsam das weitere Vorgehen entschieden und die Verteidigungsstrategie abgestimmt werden. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann bei frühzeitiger Kontaktaufnahme eine gerichtliche Hauptverhandlung nicht selten vermieden werden.

Zögern Sie nicht, einen spezialisierten Anwalt für Verkehrsstrafrecht mit der Verteidigung Ihrer Interssen zu beauftragen. Kontaktieren Sie mich noch heute für eine Ersteinschätzung, indem Sie anrufen, eine E-Mail senden oder die Online Terminvereinbarung ausfüllen. Ich melde mich umgehend zurück!

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TÄTIGKEITEN

Ich berate und verteidige Sie im Verkehrsstrafrecht in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens, angefangen vom Ermittlungsverfahren (Strafanzeige/Vorladung), der vorläufigen Festnahme und Untersuchungshaft über das Hauptverfahren bis hin zum Rechtsmittelverfahren. Erste Informationen und Verhaltenstipps bei einem strafrechtlichen Vorwurf verhalten, erfahren Sie hier:

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RECHTSANWÄLTIN

Strafverteidigerin Rena Peters
RENA PETERS

Rechtsanwältin i Strafverteidigerin

Als Rechtsanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihren Fall kurzfristig und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse und diskret im Umgang mit Ihren Informationen.

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In dringenden Fällen (Durchsuchung/Festnahme) nutzen Sie bitte die Notfallnummer 0152 59395032.