Während des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft als sog. „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ die Aktenhoheit und entscheidet nach eigenem Ermessen darüber, ob, wann und in welchem Umfang dem Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme herausgegeben werden. Maßgeblich ist dabei, ob die Akteneinsicht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft den Untersuchungszweck gefährden kann. Nach Erhebung der Anklage geht dieses Recht auf das Gericht bzw. den vorsitzenden Richter über.
Spätestens bei Abschluss der Ermittlungen bzw. bei Anklageerhebung sind dem Verteidiger zwingend dieselben Informationen zur Verfügung zu stellen, wie sie der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zur Verfügung stehen. In Einzelfällen kommt es immer wieder zu Streit, da frühzeitige Akteneinsicht ein Schlüssel für eine effiziente und erfolgreiche Strafverteidigung ist.
Dem Beschuldigten selbst kann gem. § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt werden. Das Recht steht nur seinem Verteidiger zu, der sie für ihn ausübt.
Lediglich dem Beschuldigten, der keinen Strafverteidiger hat, kann gem. § 147 Abs. 7 StPO auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit diese für eine angemessene Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Nachdem Sie uns mit der Mandatierung beauftragt haben, stellen wir den Antrag auf Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. In der Regel werden die Akten digital oder in Papierform an unsere Kanzlei geschickt und dort von uns digitalisiert. Nach erfolgter Akteneinsicht führen wir mit jedem Mandanten ein ausführliches Gespräch, in dem wir den Inhalt der Akte und die Verteidigungsstrategie gemeinsam festlegen. Die Bearbeitung der Akte erfolgt mittlerweile vollständig digital, weshalb wir jederzeit auf die Akteninhalte zugreifen und Ihnen Auskünfte geben können.