Kernstrafrecht
Mit einer effektiven Strafverteidigung die Weichen im Allgemeinen Strafrecht frühzeitig setzen.
ALLGEMEINES STRAFRECHT

ÜBERBLICK

Mit einer effektiven Strafverteidigung die Weichen frühzeitig setzen.

Von Diebstahl über Körperverletzung zur Sachbeschädigung. Das Allgemeine Strafrecht unterliegt keiner bestimmten Definition und umfasst eine Vielzahl an Delikten, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind und keinem Spezialgesetz, wie beispielsweise dem Betäubungsmittelgesetz, unterfallen.

Auch im Allgemeinen Strafrecht kann eine Verurteilung weitreichende Folgen nachsichziehen. Eine möglichst frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts für Strafrecht bzw. Strafverteidigers ist von großer Bedeutung, um rechtzeitig die Weichen für einen positiven Verfahrensverlauf zu stellen.

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KERNBEREICHE

Im Folgenden erhalten Sie unverbindliche Erstinformationen zu den relevantesten Delikten im Allgemeinen Strafrecht. Die Aufzählung macht deutlich, wie umfangreich das Allgemeine Strafrecht ist. Erfolgreiche Strafverteidigung erfordert immer ein genaues Aktenstudium und qualifizierte Fachkenntnisse in allen materiellen und strafprozessualen Fragen des Einzelfalles.

Diebstahl, Ladendiebstahl & Raub

Raub und Diebstahl liegen im Volksmund nah beieinander sind jedoch für den Gesetzgeber zwei vollkommen unterschiedliche Tatbestände.

Diebstahl, § 242 StGB

Einen einfachen Diebstahl begeht gem. § 242 StGB, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und dabei die Absicht hat, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen. Für den einfachen Diebstahl sieht der Gesetzgeber ein Strafmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Beim Erstvergehen wird der Strafverteidiger oder Rechtsanwalt in der Regel eine Einstellung des Verfahrens ggf. gegen die Zahlung einer Geldauflage anvisieren.

Sonderfall Ladendiebstahl: Bei kleinen Gegenständen reicht es bereits aus, wenn Sie die Sache im Laden in ihre Tasche oder den Rucksack stecken. Indem Sie die Sache in Ihre höchstpersönliche Sphäre bringen, hat der Ladenbesitzer keine Möglichkeit darauf zu zugreifen. Der Diebstahl liegt somit bereits vor Verlassen des Ladens vor. 

Besonderheiten: Im besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 Abs. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl, Überwindung einer Schutzvorrichtung, Gewerbsmäßigkeit) sieht der Gesetzgeber eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis hin zu zehn Jahren vor. Bei der Diebstahlsqualifikation in §§ 244 Abs. 1 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl) liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Raub, § 249 StGB

Einen Raub begeht gemäß § 249 Abs. 1 StGB, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr.

Besonderheiten: Wer beim Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich führt, eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder den Raub als Mitglied einer Bande begeht, wird wegen schweren Raubes gem. § 250 Abs. 1 StGB bestrafte. Die Straferwartung liegt hier Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Wer die Waffe nicht nur mitführt, sondern sie beim Raub auch verwendet oder eine andere Person in die Gefahr des Todes bringt, macht sich wegen schweren Raubes gem. § 252 Abs. 2 StGB strafbar, welcher eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht. 

Betrug

Betrug, § 263 StGB

Ein Betrug liegt vor, wenn man einen anderen durch Täuschung dazu bewegt, über eigenes oder fremdes Vermögen zu verfügen und dadurch einen Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen. 

Täschung: Eine Täuschung liegt vor, wenn der Täter falsche Tatsachen vorspiegelt, wahre Tatsachen unterdrückt oder diese entstellt. Die Tatsache muss dem Beweis zugänglich sein.

Irrtum: Der Täter muss durch die Täuschung beim Opfer einen Irrtum, d.h. einen Widerspruch zwischen der Vorstellung des Opfers und der Wirklichkeit, hervorrufen.

Vermögensverfügung: Jedes durch den Irrtum verursachte Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich tatsächlich auf das eigene oder auf fremdes Vermögen auswirkt, z.B. Abschluss eines Kaufvertrages.

Vermögensschaden: Die Gesamtheit der wirtschaftlichen (geldwerten) Güter einer Person ohne
Rücksicht auf ihre rechtliche Anerkennung. Somit ist auch das kriminell erlangte Vermögen geschützt.

Neben dem Vorsatz setzt § 263 StGB zudem voraus, dass der Täter in der Absicht handelte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Zu unterscheiden ist der Betrug vom Diebstahl, bei dem Täter ohne Mitwirkung des Opfers eine Sache wegnimmt.

Neben der Grundform des Betruges gibt es verschiedene Ausprägungen:

  • Computerbetrug, § 263a StGB
  • Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
  • Subventionsbetrug, § 264 StGB
  • Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB
  • Kreditbetrug, § 265b StGB

Körperverletzungsdelikte

Körperverletzung, § 223 StGB

Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. § 223 StGB unterscheidet dabei zwischen der körperlichen Misshandlung und der Gesundheitsschädigung.

Körperliche Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (BGH, 03.05.1960 – 1 StR 131/60).

Gesundheitsschädigung: Jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Beispiele: Erkrankungen, Knochenbrüche, Platzwunden, Infektionen, Herbeiführen von Rauschzuständen oder Bewusstlosigkeit.

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Qualifikationen:

  • Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB: Körperverletzung durch Beibringung von Gift, oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkezeuges, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mittels einer das Leben gefährdende Behandlung oder eine gemeinschaftlich begangene Körperverletzung.
  • Schwere Körperverletzung, § 226 StGB: Diese Qualifikation umfasst besonders nachhaltige Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit wie z.B.: Verlust des Gehörs, des Sehvermögens, des Sprechvermögens, der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes, dauerhafte Entstellung oder andauernde Krankheitszustände (Lähmungng, Krankheit, Behinderung).
  • Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB: Der Täter verursacht durch die Begehung einer der o.g. Körperverletzungen den Tod einer anderes Person wenigstens fahrlässig.
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB: Quälen, rohes Misshandeln oder böswillige Vernachlässigung einer schutzbefohlenen Person (z.B. minderjährigen oder wehrlose Person). Ein besonderes Schutzverhältnis zwischen Täter und Opfer ist erforderlich.

Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB:

Auch das fahrlässige Verhalten, dass eine Körperverletzung herbeiführt, ist rechtswidrig und strafbar.

Strafantrag, § 230 StGB:

Eine Verfolgung der vorsätzlichen Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung erfolgt nur, wenn ein Strafantrag vom Verletzten selbst gestellt wurde.

Mord & Totschlag

Totschlag, § 212 StGB

Töten bedeutet das Verursachen des Todes eines anderen Menschen durch die Handlung des Täters. Eine kurzfristige Lebensverkürzung genügt und  der Tod muss tatsächlich eintreten. Ansonsten kommt nur eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht. Geschützt werden soll jedes Menschliche Leben nach der Geburt bis zum Tode. Vorerkrankungen bleiben dabei außen vor. Die Selbsttötung ist straflos, sodass auch eine strafbare Teilnahme (insb. Beihilfe) ausscheidet.

Als Regelstrafe ist eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis zum Höchstmaß von 15 Jahren angedroht. Oftmals ist eine Abgrenzung von Tötungsvorsatz und Fahrlässigkeit problematisch. Aufgrund der unterschiedlichen STrafrahmen ist hier eine sorgfältige Verteidigungsstrategie angezeigt. 

 

Mord, § 211 StGB

Einen Mord begehrt, wer bei der Verursachung des Todes eines anderen Menschen eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale verwirklicht und soweit sich dadurch die besondere Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit zeig. Mordmerkmale:

  • Gruppe 1 (Beweggründe): Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe
  • Gruppe 2 (Art & Weise der Tatausführung): heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
  • Gruppe 3 (Zielsetzung): Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat

Durch den Mord wird die vorsätzliche Tötung eines Menschen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Liegen außergewöhnliche schuldmindernde Tatumstände vor, hat das Gericht die Möglichkeit die Strafe zu mildern. Beispiele hierfür: Notstandähnliche, auswegslose Situationen (BGH 7. 6. 2005 – 3 StR 109/05), große Verzweiflung (LG Bremen 24.11.2004 – 24 Ks 911 Js 17593/04), oder tiefes Mitleid.

Geldwäsche, Urkundenfälschung

Falsche Aussage, Falsche Verdächtigung

Brandstiftungsdelikte

Straßenverkehrsdelikte

Nötigung, Bedrohung, Stalking

Nötigung, § 240 StGB

Eine Nötigung im Sinne des begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.Geschützt werden soll die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Einzelnen.

Eine Nötigung kann erfolgen durch „Gewalt“ oder durch „Drohung mit einem empfindlichen Übel“.

  • Gewalt: Gewalt liegt vor, wenn aufgrund einer – wenn auch geringfügigen – körperlichen Kraftentfaltung körperlicher oder psychischer Zwang ausgeübt wird, der sich aber jedenfalls körperlich auswirken muss.
  • Drohung mit einem empfindlichen Übel: Eine Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt. Abzugrenzen ide die Drohung von der bloßen Warnung. Das angedrohte Übel muss zudem empfindlich sein: Das ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen, sofern der drohende Verlust oder der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.

 

Bedrohung, § 241 StGB

Unter § 241 StGB fällt jede Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens. Die Tat ist bereits vollendet, wenn das Opfer Kenntnis von der Bedrohung erhält. Dass das Opfer tatsächlich Furcht erfährt und in seinem Rechtsfrieden gestört wird, ist nicht erforderlich.

 

Nachstellung, § 238 StGB

Ein Nachstellen ist das beharrliche Aufsuchen der Nähe eines anderen Menschen gegen dessen Willen. Das Nachstellen umfasst dabei alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, mithilfe unmittelbarer oder mittelbarer Annäherungen in den persönlichen Lebensbereich des Opfers einzugreifen (z.B. durch Auflauern, Aufsuchen oder Verfolgen). Die Beharrlichkeit zeigt sich in einer besonderen Hartnäckigkeit der Tatbegehung und einer gesteigerten Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensweise liegt in jeder Beeinträchtigung, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen erheblich und objektivierbar  hinausgehen.

Beispiele: Physische Annäherung, häufige Anwesenheit in der Nähe des Opfers, Kontaktaufnahme durch verschiedene Mittel der Kommunikation (große Praxisrelevanz), Missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten des Opfers, Bedrohung des Opfers, eines Angehörigen oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person.

Beleidigung, Üble Nachrede

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

Weitere mögliche Delikte

Diebstahl, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Einbruchsdiebstahl, besonders schwerer Fall des Diebstahls, Raub, Räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, schwerer Raub, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Unterschlagung, Hehlerei, Betrug, Subventionsbetrug, Computerbetrug, Untreue, Korruptionsdelikte, Mord, Totschlag, Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei,  Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Brandstiftungsdelikte, Verkehrsstraftaten, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Stalking/Nachstellung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Falsche Verdächtigung, Strafvereitelung

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VORGEHEN & VERHALTEN

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2. AKTENEINSICHT
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Wenn Sie sich vertrauensvoll an mich wenden, erläutere ich Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung am Telefon oder vor Ort gerne die vorläufigen Optionen einer erfolgversprechenden Strafverteidigung.

Nach einer ersten Fallbesprechung und der Klärung der Verteidigungsübernahme beantrage ich Akteneinsicht. In wohl keinem Rechtsgebiet ist die Akteneinsicht so wichtig wie im Strafrecht. Ohne Akteneinsicht sollten Sie daher unter keinen Umständen Angaben zum Tatvorwurf machen.

Nach einer Einschätzung Ihrer Optionen auf Basis der Akteneinsicht, kann in aller Ruhe gemeinsam das weitere Vorgehen entschieden und die Verteidigungsstrategie abgestimmt werden. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann bei frühzeitiger Kontaktaufnahme eine gerichtliche Hauptverhandlung nicht selten vermieden werden.

Zögern Sie nicht, einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht mit der Verteidigung Ihrer Interssen zu beauftragen. Kontaktieren Sie mich noch heute für eine Ersteinschätzung, indem Sie anrufen, eine E-Mail senden oder die Online Terminvereinbarung ausfüllen. Ich melde mich umgehend zurück!

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Ich berate und verteidige Sie im Allgemeinen Strafrecht in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens, angefangen vom Ermittlungsverfahren (Strafanzeige/Vorladung), der vorläufigen Festnahme und Untersuchungshaft über das Hauptverfahren bis hin zum Rechtsmittelverfahren. Erste Informationen und Verhaltenstipps bei einem strafrechtlichen Vorwurf verhalten, erfahren Sie hier:

Persönlich • Engagiert • Unnachgiebig

RECHTSANWÄLTIN

Strafverteidigerin Rena Peters
RENA PETERS

Rechtsanwältin i Strafverteidigerin

Als Rechtsanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihren Fall kurzfristig und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse und diskret im Umgang mit Ihren Informationen.

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Vereinbaren Sie gerne einen Termin online oder telefonisch unter 0751 29594950.

In dringenden Fällen (Durchsuchung/Festnahme) nutzen Sie bitte die Notfallnummer 0152 59395032.