Notwendigkeit eines Strafverteidigers
So früh wie möglich!

Wann beauftrage ich einen Strafverteidiger?

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

§ 137 Abs. 1 S. 1 StPO

Die Antwort auf die Frage, ab wann Sie einen Strafverteidiger benötigen, ist recht schnell beantwortet: Immer wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind. Haben Sie ein Schreiben von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht erhalten, sollten Sie umgehend einen Termin mit einem Strafverteidiger vereinbaren. Selbst, wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Straftat begangen haben und eine Strafe nicht fürchten.

Zwar wird die Staatsanwaltschaft häufig auch als „objektivste Behörde der Welt“ bezeichnet. Dies resultiert aus dem gesetzlichen Auftrag, wonach sie sowohl belastendes, als auch entlastendes Material zu sammeln hat. Auch das Gericht ist von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet und entscheidet am Ende über das Strafmaß. 

Die Realität sieht jedoch häufig anders aus. Aufgabe eines Strfverteidigers ist es somit Verteidigungsansätze aufzuzeigen und das Gericht von diesen zu überzeugen. Da die strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Folgen einer Verurteilung nicht zu vernachlässigen sind, sollte man nichts dem Zufall überlassen.

Niemals selbst verteidigen!

Grundsätzlich ist es möglich sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen, wenn der Tatvorwurf ein sog. Vergehen ist, das heißt bei Straftaten, für die das Gesetz als Mindeststrafe Freiheitsstrafe unter einem Jahr vorsieht.

Wer sich selbst verteidigt, kann jedoch vieles falsch machen. Ohne vorher die Akten mit einem Strafverteidiger besprochen zu haben, sollten Sie niemals schriftlich oder mündliche Stellung zu einer Beschuldigung nehmen. Nur ein Strafverteidiger verhandelt auf Augenhöhe! Aufgrund der langjährigen und qualifizierten Ausbildung ist ein Strafverteidiger in der Lage überraschenden Wendungen zu jedem Verfahrenszeitpunkt zu begegnen.

 

Vorbeugende Beauftragung

Selbst, wenn Sie bisher noch keine Mitteilung der Ermittlungsbehörden erhalten haben, aber vermuten, dass gegegn Sie strafrechtlich ermittelt wird, sollten Sie sich rein vorsorglich beraten lassen. Durch die richtigen Maßnahmen eines Strafverteidigers können drohende Zwangsmittel wie eine Durchsuchung oder schlimmstenfalls eine Verhaftung abgewendet oder zumindest abgewschwächt werden.

Gehen Sie somit immer erst einmal zu einem Strafverteidiger, nachdem Sie eine Vorladung, Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben. Dieser beantragt Akteneinsiciht, nimmt Kontakt mit den Ermittlungsbehörden auf und kann häufig ein für Sie gutes Ergebnis in einem frühen Verfahrensstadium erreichen (z.B. Einstellung des Verfahrens).

 

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