Die Staatsanwaltschaft ist die sog. „Herrin des Ermittlungsberfahrens“ und entscheidet ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Besteht nach Durchführung der Ermittlungen nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, erhebt sie Anklage. Ist dies nicht der Fall, stellt sie das Verfahren ein.
Entschließt sich die StA zur Erhebung der öffentlichen Klage, leitet sie die Anklageschrift an das zuständige Gericht weiter. In einem weiteren Schritt, dem sog. Zwischenverfahren überprüft das Gericht als zusätzliche unabhängige Kontrollinstanz, ob hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, bevor eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt wird.
Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, muss innerhalb von sechs Monaten Anklage erhoben werden, da der Haftbefehl ansonsten aufgehoben werden muss. Ist der Beschuldigte hingegen auf freiem Fuß, gibt es keine fest vorgeschriebene Frist. Wie lange die Ermittlungen dauern, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Haben Sie eine Anklage erhalten, haben Sie meist 1 bis 2 Wochen Zeit eine Stellungnahme abzugeben. Geben Sie keine vorschnellen Erklärungen ab. Welches Vorgehen sinnvoll ist, kann nur mit einem Strafverteidiger abgestimmt werden. Nach unserer Mandatierung erörtern wir gemeinsam mit Ihnen die Sach- und Rechtslage und entwickeln eine gemeinsame Verteidigungsstrategie. Häufig werden die Verteidigungsmöglichkeiten in diesem Abschnitt unterschätzt. Eine Einstellung auch nach Anklageerhebung ist nicht ausgeschlossen.