JUGENDSTRAFRECHT

ÜBERBLICK

Anwaltlicher Beistand ist auch im Jugendstrafrecht wichtig!

Das Jugendstrafrecht orientiert sich im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht am Erziehungsgedanken. Neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) gilt für Jugendliche und Heranwachsende daher in erster Linie das Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Daraus folgen gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht besondere Möglichkeiten sowohl für den Strafverteidiger, als auch den Jugendrichter. Umso mehr ist es essentiell, sich an einen Anwalt für Jugendstrafrecht zu wenden.

 

JUGENDSTRAFRECHT

DAS WICHTIGSTE

Das Jugendstrafrecht umfasst Sonderregelungen im Strafrecht und Strafprozessrecht für junge Beschuldigte. Ziel ist es, der Begehung von neuen Straftaten entgegenzuwirken. Deshalb sind sowohl die Rechtsfolgen als auch die Verfahrensvorschriften am Erziehungsgedanken ausgerichtet. Im Folgenden erhalten Sie unverbindliche Erstinformationen zu den Besonderheiten des Jugendstrafrechts.

Wann findet Jugendstrafrecht Anwendung?

Ob das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, hängt vom Alter des Beschuldigten zur Tatzeit ab.

  • Personen unter 14 Jahren gelten als Kinder, diese sind strafunmündig.
  • Im Alter von 14 bis 17 gilt man als Jugendlicher und unterliegt zwingend dem Jugendstrafrecht.
  • Bei Heranwachsenden, dies sind Beschuldigte im Alter von 18 bis 20 Jahren, gelten grundsätzlich als strafrechtlich voll verantwortlich. Das Jugendstrafrecht kommt abhängig von der Reifeentwicklung nur in Ausnahmefällen zur Anwendung.
  • Ab 21 Jahren kommt zwingend nur noch das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung.

Welche Maßnahmen und Sanktionen sind im Jugendstrafrecht möglich?

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht bietet das Jugendstrafrecht neben der freiheitsentziehenden Jugendstrafe verschiedene Ahndungsmöglichkeiten, um dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen.

Am häufigsten werden Weisungen erteilt. Weisungen und weitere Erziehungsmaßregeln (§ 9-12 JGG) bilden die schwächste Form der Sanktion und sollen den Jugendlichen erzieherisch wirksam beeinflussen. Beispiele sind Weisungen bzgl. des Aufenthalts- oder Wohnortes (z.B. Familie/Heim) oder zur Ableistung von Arbeitsstunden oder eines Trainingskurses. Der Jugendrichter ist dabei nicht an einen speziellen Katalog von Weisungen gebunden, sondern kann diese selbst bestimmen.  

Auf zweiter Stufe stehen die Zuchtmittel (§ 13-16 JGG): Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest (max. 4 Wochen). Sie werden verhängt, wenn zwar eine Jugendstrafe noch nicht geboten ist, aber eine Erziehungsmaßregel nicht mehr ausreicht, um dem Jugendlichen bewusst zu machen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Die Jugendstrafe (§ 17 JGG) ist die härteste Form der Eingriffsmöglichkeiten und kann mit oder ohne Bewährung ausgeurteilt werden. Die Jugendstrafe kommt nur dann in Betracht, wenn bei dem Jugendlichen schädliche Neigungen vorliegen oder wenn wegen der Schwere der Schuld die Verhängung der Jugendstrafre zwingend erforderlich erscheint.

Welche Funktion hat die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe ist eine Abteilung im Jugendamt und hat eine zentrale Rolle im Jugendstrafrecht. Sie ermittelt Hintergründe zu den Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten. Dabei wird mit dem Jugendlichen ein längeres Gespräch geführt oder das familiäre und schulische Umfeld befragt. Im eigentlichen Gerichtsverfahren fasst die Jugendgerichtshilfe ihre Ergebnisse in einem mündlichen/schriftlichen Bericht zusammen und gibt eine Empfehlung zur Ahndung der Tat und ggf. zur Einordnung des Heranwachsenden ab. Grundsätzlich ist eine Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe ratsam, solllte jedoch nicht ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt für Jugendstrafrecht erfolgen.

Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche findet grunsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, um eine negative Beeinflussung des Jugendlichen sowie seine Stigmatisierung zu verhindern. 

Hauptverhandlungen gegen Heranwachsende sind hingegen öffentlich.

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VORGEHEN & VERHALTEN

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Meine Kanzlei für Strafrecht in Ravensburg bietet Ihnen kurzfristige Termine zur Wahrnehmung Ihrer Interessen. Die digitale und flexible Arbeitsweise wird zu Ihrem Vorteil:

1. ERSTEINSCHÄTZUNG
2. AKTENEINSICHT
3. VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE

Wenn Sie sich vertrauensvoll an mich wenden, erläutere ich Ihnen in einer unverbindliche Ersteinschätzung am Telefon oder vor Ort gerne die vorläufigen Optionen einer erfolgversprechenden Strafverteidigung.

Nach einer ersten Fallbesprechung und der Klärung der Verteidigungsübernahme wird Akteneinsicht erlangt. In wohl keinem Rechtsgebiet ist die Akteneinsicht so wichtig wie im Strafrecht. Ohne Akteneinsicht sollten Sie daher unter keinen Umständen eine Einlassung abgeben.

Nach einer Einschätzung Ihrer Optionen auf Basis der Akteneinsicht, kann in aller Ruhe gemeinsam das weitere Vorgehen entschieden und die Verteidigungsstrategie abgestimmt werden. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann bei frühzeitiger Kontaktaufnahme eine gerichtliche Hauptverhandlung nicht selten vermieden werden.

Zögern Sie nicht, einen spezialisierten Anwalt für Jugendstrafrecht mit der Verteidigung Ihrer Interssen zu beauftragen. Kontaktieren Sie mich noch heute für eine Ersteinschätzung, indem Sie anrufen, eine E-Mail senden oder die Online Terminvereinbarung ausfüllen. Ich melde mich umgehend zurück!

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TÄTIGKEITEN

Ich berate und verteidige Sie im Jugendstrafrecht in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens, angefangen vom Ermittlungsverfahren (Strafanzeige/Vorladung), der vorläufigen Festnahme und Untersuchungshaft über das Hauptverfahren bis hin zum Rechtsmittelverfahren. Erste Informationen und Verhaltenstipps bei einem strafrechtlichen Vorwurf verhalten, erfahren Sie hier:

Persönlich • Engagiert • Unnachgiebig

RECHTSANWÄLTIN

Strafverteidigerin Rena Peters
RENA PETERS

Rechtsanwältin i Strafverteidigerin

Als Rechtsanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihren Fall kurzfristig und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse und diskret im Umgang mit Ihren Informationen.

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Vereinbaren Sie gerne einen Termin online oder telefonisch unter 0751 29594950.

In dringenden Fällen (Durchsuchung/Festnahme) nutzen Sie bitte die Notfallnummer 0152 59395032.

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