BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

ÜBERBLICK

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten?

Strafbar macht sich, wer Drogen/Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft oder auch nur „ohne Erlaubnis“ Betäubungsmittel besitzt.

Eine Effektive Verteidigung in Betäbungsmittelstrafrecht setzt neben vertieften Kenntnisse des Rechtsgebietes einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtsprechung voraus. Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehenen Strafen sind drastisch. Beauftragen Sie umgehend einen auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisifierten Anwalt für Strafrecht.

 

BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

DAS WICHTIGSTE

Das Betäubungsmittelstrafrecht wird in erster Linie durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln festlegt. Voraussetzung für eine Strafbarkeit im Betäubungsmittelstrafrecht ist in der Regel das Fehlen einer Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln. Im Folgenden finden Sie unverbindliche Erstinformationen sowie wichtige Fragen rund um das Betäubungsmittelstrafrecht:

Welche Handlungen sind strafbar?

Ohne eine behördliche Erlaubnis (z.B. als Arzneimittel oder Medizinprodukt) ist beinahe jede denkbare Tätigkeit im Zusammenhang mit Drogen strafbar. Neben dem Anbau fallen darunter insbesondere der Handel, die Herstellung oder das Inverkehrbringen.

Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich straflos. Wird z.B. eine Urin- oder Blutprobe positiv auf Betäubungsmittel getestet, führt dies nicht zu einer Verurteilung, wenn keine weiteren Umstände festgestellt werden können, die z.B. einen Erwerb oder Besitz belegen.

Was bedeutet eine "nicht geringe Menge"?

Die nicht geringe Menge ist einer der zentralen Begriffe des Betäubungsmittelstrafrechts. Für die Frage, ob eine „nicht geringe Menge“ überschritten ist, ist entscheidend, welche Art von Drogen vorliegen und welchen Wirkstoffgehalt sie hat. Die Menge wird also nicht nach Gewicht bestimmt. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat für die “nicht geringe Menge” von verschiedenen Betäubungsmitteln folgende Mindestwerte festgelegt: Heroin: 1,5 g; Kokain: 5,0 g; Cannabis: 7,5 g; LSD: 6,0 g; Amphetamin: 10g; Ecstasy: 30 g.

Ist diese Grenze überschritten, hat die Straftat insgesamt ein stärkeres Gewicht, weshalb höhere Strafen drohen.

Welche Strafe gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht?

Das Strafmaß des Betäubungsmittelstrafrechts erstreckt sich von Geldstrafen bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe; abhängig ist dies von einer Vielzahl von Faktoren, wie Wirkstoffgehalt, Gefährlichkeit der jeweiligen Droge, Art und Weise der Tatbegehung.

Findet ein gewerbsmäßiger Handel statt oder wurde Drogen an Personen unter 18 Jahren verkauft, ist mit einer erheblichen Strafe (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) zu rechnen. Führt die Straftat dazu, dass der Tod eines Menschen leichtfertig verursacht wird oder begehen Mitglieder einer Bande die Straftat, hat das Gericht aufgrund der Mindeststrafe von zwei Jahren keine Möglichkeit diese zur Bewährung auszusetzen.

Hat eine Verurteilung Auswirkung auf meine Fahrerlaubnis?

Nicht selten stehen Straftaten aus dem Betäubungsmittelstrafrecht im direkten Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis. Neben dem Strafverfahren kommt es häufig zum Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen das Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Strafverfolgungsbehörden versenden zudem nach Verurteilung Mitteilungen an die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden.

Aber auch ohne direktem Zusammenhang ist Ihre zuständige Führerscheinstelle an dem Fehlverhalten interessiert. Ein Entzug der Fahrerlaubnis droht, wenn ausreichend Anhaltspunkte vorhanden sind, dass tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert werden. Dabei sind Maßnahmen wie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) oder eines ärztlichen Gutachtens denkbar.

Ist eine Therapie statt Strafe möglich?

Nach Verurteilung besteht die Möglichkeit die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zu ersetzen. Anstelle des Gefängnisses, kann der Verurteilte seine Abhängigkeit im Rahmen einer Therapie behandeln lassen. Voraussetzung ist, dass die strafrechtlich relevante Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist.

Aber auch bereits im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft gem. § 37 BtMG von der Anklageerhebung absehen, wenn sich der Beschuldigte wegen seiner Drogenabhängigkeit einer Therapie unterzieht und seine Resozialisierung zu warten ist.

Gibt es die Möglichkeit als Kronzeuge auszusagen?

Leistet der Täter Aufklärungshilfe, kann seine Strafe gemindert oder sogar gänzlich von ihr abgesehen werden (sog. Kronzeugenregelung). Der Täter muss dabei über Wissen verfügen und offenbaren, das zur Vermeidung oder wenigstens zur Aufdeckung bisher nicht bekannter Straftaten im Betäubungsmittelstrafrecht dient. Als Belohnung erhält er einen nicht unerheblichen Strafnachlass.

Eine Beratung durch einen Anwalt für Strafrecht ist unerlässlich, damit der Mandant nicht versehentlich weitere, den Behörden bisher nicht bekannte Straftaten offenbart.

BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

VORGEHEN

Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet? Hat eine Durchsuchung bei Ihnen  stattgefunden? Meine Kanzlei für Strafrecht in Ravensburg bietet Ihnen kurzfristige Termine zur Wahrnehmung Ihrer Interessen. Die digitale und flexible Arbeitsweise wird zu Ihrem Vorteil:

1. ERSTEINSCHÄTZUNG
2. AKTENEINSICHT
3. VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht stehen dem Rechtsanwalt eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, um das Verfahren mitzugestalten und zu lenken. Wenn Sie sich vertrauensvoll an mich wenden, erläutere ich Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung am Telefon oder vor Ort gerne die vorläufigen Optionen einer erfolgversprechenden Strafverteidigung.

Nach einer ersten Fallbesprechung und der Klärung der Verteidigungsübernahme wird Akteneinsicht erlangt. In wohl keinem Rechtsgebiet ist die Akteneinsicht so wichtig wie im Strafrecht. Ohne Akteneinsicht sollten Sie daher unter keinen Umständen eine Einlassung abgeben.

Nach einer Einschätzung Ihrer Optionen auf Basis der Akteneinsicht, kann in aller Ruhe das weitere Vorgehen entschieden und die Verteidigungsstrategie abgestimmt werden. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann bei frühzeitiger Kontaktaufnahme eine gerichtliche Hauptverhandlung noch vermieden werden.

Zögern Sie nicht, einen auf das Betäbungsmittelstrafrecht spezialisierten Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Nehmen Sie gerne Kontakt auf. Per Telefon, E-Mail oder direkt über die Onoline Terminvereinbarung. Ich melde mich umgehend zurück.

BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

TÄTIGKEITEN

Ich berate und verteidige Sie im Betäubungsmittelstrafrecht in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens, angefangen vom Ermittlungsverfahren (Strafanzeige/Vorladung), der vorläufigen Festnahme und Untersuchungshaft über das Hauptverfahren bis hin zum Rechtsmittelverfahren. Erste unverbindliche Informationen und Verhaltenstipps bei einem strafrechtlichen Vorwurf verhalten, erfahren Sie hier:

Persönlich • Engagiert • Unnachgiebig

RECHTSANWÄLTIN

Strafverteidigerin Rena Peters
RENA PETERS

Rechtsanwältin i Strafverteidigerin

Als Rechtsanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihren Fall kurzfristig und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse und diskret im Umgang mit Ihren Informationen.

Logo Signatur
KURZFRISTIG • UNKOMPLIZIERT • DIGITAL

KONTAKT

ONLINE TERMINVERGABE

Vereinbaren Sie gerne einen Termin online oder telefonisch unter 0751 29594950.

In dringenden Fällen (Durchsuchung/Festnahme) nutzen Sie bitte die Notfallnummer 0152 59395032.

BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

AKTUELLE BEITRÄGE