SEXUALSTRAFRECHT

ÜBERBLICK

Soforthilfe bei Sexualdelikten – Vorurteilsfrei & Bundesweit!

Als Sexualstraftaten werden alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet. Diese Vergehen und Verbrechen sind in den §§ 174-184 j StGB enthalten.

Kommt es zu einer Verurteilung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung droht für gewöhnlich eine Freiheitsstrafe. Geldstrafen werden in diesem Deliktsbereich selten verhängt. Zögern Sie daher nicht einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der sich mit den Besonderheiten des Sexualstrafrechts auseinander setzt und Ihnen eine professionelle Strafverteidigung ermöglicht.

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KERNBEREICHE

Im Folgenden erhalten Sie unverbindliche Erstinformationen zu den relevantesten Delikten im Sexualstrafrecht. Die Materie macht deutlich, wie umfangreich die Verteidigung im Sexualstrafrecht ist. Eine erfolgreiche Strafverteidigung erfordert immer ein genaues Aktenstudium und qualifizierte Fachkenntnisse in allen materiellen und strafprozessualen Fragen des Einzelfalles.

Welche Straftaten fallen unter das Sexualstrafrecht?

  • Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5 StGB
  • Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB
  • sexuelle Belästigung, § 184 i StGB
  • Kindesmissbrauch, § 176 StGB
  • sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1 StGB
  • exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften und Darbietungen, § 184 b StGB
  • Ausübung verbotener oder jugendgefährdender Prostitution, § 184 f/g StGB
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB

Worin unterscheiden sich sexuelle Nötigung und Vergewaltigung?

§ 177 StGB enthält verschiedene Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.

  • Ein Sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers eine sexuelle Handlung vornimmt.
  • Nutzt der Täter eine Situation für die Vornahme sexueller Handlungen aus, in der das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden konnte, macht er sich wegen Sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände gem. § 177 Abs. 2 StGB strafbar.
  • Eine Sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn neben einem sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) oder dem sexuellen Ausnutzen sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) weitere Voraussetzungen (Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) vorliegen, welche die Tat verschärfen.
  • Eine Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB liegt vor, wenn einer der in § 177 Abs. 1, 2 oder 5 StGB normierten Straftaten mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden wurde.

Wann verjährt eine Sexualstraftat?

Wann eine Sexualstraftat im Einzelfall verjährt, hängt von zahlreichen Sonderregelungen für den Fristbeginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung ab. Der Eintritt der Verjährung hängt vom jeweiligen Straftatbestand ab und liegt für gewöhnlich zwischen 5 – 20 Jahren, oftmals auch länger. Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen, Schutzbefohlenen und Missbrauch von Kindern liegt üblicherweise bei 20 Jahren. Exhibitionistische Handlungen verjähren dagegen früher. Wann eine Sexualstraftat im Einzelfall verjährt, hängt von zahlreichen Sonderregelungen für den Fristbeginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung ab.

Grundsätzlich gilt:

Straftatbestand Verjährungsfrist
Sexueller Übergriff Verjährung nach 5 Jahren
Ausnutzung Verjährung nach 5 Jahren
Sexuelle Nötigung Verjährung nach 20 Jahren
Vergewaltigung Verjährung nach 20 Jahren
 

Was bedeutet "Aussage gegen Aussage"?

Die Herausforderung der Strafverteidigung von Sexualstraftaten liegt häufig in „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellationen zwischen Mandant und Opfer. Vermeintliche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung spielen sich häufig nur zwischem dem Mandanten und Opfer ab, wobei sie ihre Ansicht der Dinge zumeist unterschiedlich schildern.

Eine erfolgreiche Strafverteidigung deckt Falschbeschuldigungen im Wege von aussagepsychologischen Merkmalen des Opfers auf, erschüttert die Glaubwürdigkeit des Opfers und beweist somit die Unschuld des Täters.

Warum sollte ich mich von einer Frau verteidigen lassen?

Gerade wenn der Betroffene eine Mann und das vermeintliche Opfer eine ist,  bietet es sich an sich von einer Frau verteidigen zu lassen. Bei der Befragung von weiblichen Zeugen und Kindern läuft eine Frau als Verteidigerin selten die Gefahr Sexismusvorwürfen ausgesetzt zu sein. Zudem finden Rechtsanwältinnen häufig einen besseren Zugang zu weiblichen Zeugen und Kindern, wobei eine energische Befragung natürlich immer notwendig bleibt.

Welche Verschärfungen brachte die Reform des Sexualstrafrechts im Sommer 2017?

Mit der Neuregelung des § 177 StGB wird seit 2017 bestraft, wer gegen den „erkennbaren Willen“ an einem Dritten sexuelle Handlungen vornimmt beziehungsweise von diesem vornehmen lässt. Ein „erkennbare Wille“ muss dabei laut Begründung etwa ausdrücklich verbal oder konkludent, etwa durch Weinen oder Abwehrhandlungen, ausgedrückt werden. Als Strafmaß ist für diese Taten eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorgesehen.

Die bisher im Paragrafen 177 StGB geregelte sexuelle Nötigung – die Überwindung eines entgegenstehenden Willens durch Anwendung von oder Drohung mit Gewalt beziehungsweise durch Ausnutzen einer „schutzlosen Lage“ – bleibt erhalten.

Neu eingeführt wurde der Straftatbestand der sexuellen Belästigung gem. § 184i StGB. Damit sollen Taten erfasst werden, die die im Paragrafen 184h StGB vorgesehene Erheblichkeitssschwelle nicht überschreiten. Laut Begründung handelt demnach strafbar, „wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“, etwa durch Begrapschen des Gesäßes.

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VORGEHEN & VERHALTEN

Sie haben eine Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung oder Kinderpornographie erhalten? Das primäre Ziel der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ist das Verfahren außergerichtlich zum Abschluss zu bringen, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Meine Kanzlei für Strafrecht in Ravensburg bietet Ihnen kurzfristige Termine zur Wahrnehmung Ihrer Interessen. Vorurteilsfrei und diskret. 

1. ERSTEINSCHÄTZUNG
2. AKTENEINSICHT
3. VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE

Wenn Sie sich vertrauensvoll an mich wenden, erläutere ich Ihnen in einer unverbindlichen Ersteinschätzung am Telefon oder vor Ort gerne die vorläufigen Optionen einer erfolgversprechenden Strafverteidigung.

Nach einer ersten Fallbesprechung und der Klärung der Verteidigungsübernahme beantrage ich Akteneinsicht. In wohl keinem Rechtsgebiet ist die Akteneinsicht so wichtig wie im Strafrecht. Ohne Akteneinsicht sollten Sie daher unter keinen Umständen Angaben zum Tatvorwurf machen.

Nach einer Einschätzung Ihrer Optionen auf Basis der Akteneinsicht, kann in aller Ruhe gemeinsam das weitere Vorgehen entschieden und die Verteidigungsstrategie abgestimmt werden. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann bei frühzeitiger Kontaktaufnahme eine gerichtliche Hauptverhandlung nicht selten vermieden werden.

Schon der Verdacht einer Sexualstraftat kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten haben. Auch ein späterer Freispruch kann in vielen Fällen diese Schäden nicht mehr vollständig kompensieren. 

 

Zögern Sie daher nicht, einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht mit der Verteidigung Ihrer Interssen zu beauftragen. Kontaktieren Sie mich noch heute für eine Ersteinschätzung, indem Sie anrufen, eine E-Mail senden oder die Online Terminvereinbarung ausfüllen. Ich melde mich umgehend zurück!

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TÄTIGKEITEN

Ich berate und verteidige Sie im Sexualstrafrecht in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens, angefangen vom Ermittlungsverfahren (Strafanzeige/Vorladung), der vorläufigen Festnahme und Untersuchungshaft über das Hauptverfahren bis hin zum Rechtsmittelverfahren. Erste Informationen und Verhaltenstipps bei einem strafrechtlichen Vorwurf verhalten, erfahren Sie hier:

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RECHTSANWÄLTIN

Strafverteidigerin Rena Peters
RENA PETERS

Rechtsanwältin i Strafverteidigerin

Als Rechtsanwältin für Strafrecht übernehme ich Ihren Fall kurzfristig und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse und diskret im Umgang mit Ihren Informationen.

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Vereinbaren Sie gerne einen Termin online oder telefonisch unter 0751 29594950.

In dringenden Fällen (Durchsuchung/Festnahme) nutzen Sie bitte die Notfallnummer 0152 59395032.