Sie haben eine Strafanzeige oder Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten? Das ist im ersten Moment meist überraschend und schockierend. Soll man zur Vorladung erscheinen? Ist man zum Erscheinen verpflichtet? Muss man die Vorladung absagen? Die Risiken einer unvorbereiteten Aussage dürfen auf keinen Fall unterschätzt werden. Was es im Vorfeld zu beachten gilt:
Bewahren Sie Ruhe und einen kühlen Kopf. Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, bedeutet es, dass wegen einer Straftat gegen Sie ermittelt wird. In der Regel wurden Sie von einer dritten Person angezeigt, woraufhin die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft Ermittlungen eingeleitet haben. Gewöhnlich werden Sie per Post kontaktiert, in dem Sie darüber informiert werden, dass gegen Sie ermittelt wird und Sie Angaben über Zeit und Ort des Vorfalls erhalten. Ignorieren Sie die Vorladung nicht. Allein durch ein Abwarten verschwindet das Ermittlungsverfahren nicht von selbst.
Sind Sie als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen, müssen Sie einer Vorladung nicht nachkommen. Angaben zur Sache, die Sie bei der Polizei machen, werden in der Akte stehen und können die beste Verteidigungsstrategie, die nach Erhalt der Akte in Zusammenarbeit mit Ihnen herausgearbeitet wird, erschweren oder uns sogar dazu zwingen, andere Herangehensweisen vorzunehmen. Ihr Schweigen darf und wird Ihnen niemals nachteilig ausgelegt werden. Bleiben Sie standhaft!
Erfolgt die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft, sind Sie verpflichtet hinzugehen. Anderernfalls können Sie zwangsweise vorgeführt werden. Ein anwaltlicher Hinweis vorab, dass Sie Ihre Aussage verweigern, führt häufig zur Aufhebung des Termins und ist zu empfehlen. Wird der Termin hingegen nicht abgesagt, sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht mitnehmen.
Werden Sie als Zeuge vorgeladen, hängt die Verpflichtung zum Erscheinen davon ab, ob die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Eine solche dürfen Sie nicht ignorieren. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder die zwangsweise Vorführung. Fehlt der Hinweis zur Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft in der polizeilichen Vorladung, muss der Vorladung nicht Folge geleistet werden.
Die Strafanzeige zu ignorieren löst die Ermittlungen nicht in Luft auf. Vielmehr droht eine Anklageerhebung und eine Hauptverhandlung. Beauftragen Sie daher frühzeitig einen Anwat für Strafrecht mit der Verteidigung. Dieser beantragt Akteneinsicht und stellt die Weichen bereits im Ermittlungsverfahren bereits frühzeitig, damit es gar nicht erst zur Anklage kommt.
Nehmen Sie Ihr Recht wahr und kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger!