Festnahme
Was tun?

VORLÄUFIGE FESTNAHME

Die Polizei kann eine Person entweder vorläufig oder aufgrund eines Haftbefehls festnehmen. Sobald Sie oder ein Angehöriger von Ihnen vorläufig festgenommen wurde, sollten Sie unverzüglich handeln und einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht kontaktieren.

Die Vorläufige Festnahme gemäß der §§ 127 ff. StPO kann erfolgen, wenn der Festgenommene am Tatort gestellt wird und sich der Feststellung der Personalien widersetzt oder,  wenn die materiellen Voraussetzungen eines richterlichen Haftbefehls zwar vorliegen, aber ein Abwarten auf den Erlass eines richterlichen Haftbefehls die (spätere) Festnahme gefährden würde. Oft erfolgt eine vorläufige Festnahme bei Durchsuchungen oder Kontrollen. 

Wichtige Verhaltensregeln bei

VORLÄUFIGER FESTNAHME

1. RUHE BEWAHREN
2. AUSSAGE VERWEIGERN
3. VERTEIDIGER KONTAKTIEREN

Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand. Sie können in der Aufregung die Kontrolle verlieren und sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) und weiteren Delikten strafbar machen. Sie müssen und sollen in keine Maßnahmen einwilligen. Sie machen sich dadurch nicht verdächtig. 

Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Angaben, die Sie bei der Polizei machen, werden in der Akte stehen und können die beste Verteidigungsstrategie erschweren oder uns sogar dazu zwingen, andere Herangehensweisen vorzunehmen. Lassen Sie sich auch außerhalb von Vernehmungen nicht in beläufige Gespräche verwickeln, widersprechen Sie erkennungsdienstlichen Maßnahmen (protokollieren lassen!) und unterschreiben Sie nichts. Das könnte ansonsten der Schriftprobengewinnung dienen.

Nehmen Sie Ihr Recht wahr und kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Verteidiger. Lassen Sie sich bei der Wahl unbedingt von einem Angehörigen, Partner oder guten Freunden dabei helfen. Nach einer Verhaftung haben Sie selten Zeit sich seriös und umfassend hinsichtlich der Auswahl eines geeigneten Verteidigers zu informieren.

MÖGLICHE

VERTEIDIGUNGSMITTEL

Ein Verteidiger kann Sie unverzüglich auf der Polizeidienststelle oder in der Justizvollzugsanstalt (JVA) besuchen. Zunächst erkundigt er sich bei den Polizeibeamten über den Tatvorwurf, bevor er die Angelegenheit mit Ihnen unter vier Augen bespricht und das weitere Vorgehen abstimmt. Häufig wird zuerst Akteneinsicht genommen, bevor weitere Schritte wie die Äußerung zur Sache, vorgenommen werden.

Ist eine vorläufige Festnahme erfolgt, muss der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter (sog. Haftrichter) vorgeführt werden. Bei dieser Vorführung vor dem Haftrichter wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen und ob die Untersuchungshaft vollzogen werden soll oder ob der Beschuldigte von der Haft verschont werden kann. Auf den weiteren Verlauf kann ein spezialisierter Anwalt für Strafrecht wie folgt Einfluss nehmen:

1. VORFÜHRUNG GEM. § 128 STPO

Bei der Vorführung vor dem Haftrichter wird der Verteidiger sich für Sie einsetzen und Argumente gegen den Erlass eines Haftbefehls und gegen den Vollzug der Untersuchungshaft hervorbringen.

Selbst wenn sich der Erlass des Haftbefehls nicht verhindern lässt, besteht nicht selten die Möglichkeit eine Haftverschonung zu erwirken. Bei der Haftverschonung wird zwar ein Haftbefehl erlassen, dieser wird aber nicht vollzogen. Gründe hierfür können sein: ein fester Wohnsitz, eine feste Arbeitsstelle oder intakte Familienverhältnisse.

2. HAFTPRÜFUNG GEM. § 117 STPO

Nur wenn eine solche Haftverschonung bei der Vorführung nicht in Betracht kommt, wird der Haftrichter die Untersuchungshaft anordnen. In diesem Fall wird als nächster Schritt Haftprüfung gem. § 117 StPO beantragt.

SPEZIALISIERTE

STRAFVERTEIDIGER

Nur eine engagierte, kompetente Strafverteidigung garantiert Ihnen bestmögliche Chancen auf Aufhebung der Untersuchungshaft. Beauftragen Sie frühestmöglich einen kompetenten Verteidiger, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft überhaupt gegeben sind.