Die Untersuchungshaft wird während des Ermittlungsverfahrens oder auch nach Anklageerhebung zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens angeordnet. Sie ist somit von der Freiheitsstrafe aufgrund eines Strafurteils zu unterscheiden.
Die U-Haft im Regelfall nur für max. sechs Monate angeordnet werden. Umfangreiche und schwierige Ermittlungen können zu einer längeren Untersuchungshaft führen (z.B. NSU-Verfahren). Kommt es schließlich zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, wird die Untersuchungshaft auf die Haftstrafe angerechnet.
Wer in U-Haft genommen wird, hat sofort ein Recht auf einen Pflichtverteidiger. Dieser beantragt Akteneinsicht und greift mit den richtigen Mitteln (Haftprüfung/Haftbeschwerde) den Haftbefehl an. Selbst wenn der Haftbefehl nicht vollständig aufgehoben wird, kann er nicht selten gegen die Erfüllung gewisser Auflagen (Kaution, Hinterlegung des Ausweises, Meldeauflagen) außer Vollzug gesetzt werden und der Mandant kommt auf freien Fuß.
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Obwohl auch hier die Unschuldsvermutung gilt, kommt die U-Haft für den Betroffenen und seine Angehörigen einer Strafhaft gleich. Nur der Strafverteidiger kann in dieser Zeit den Inhaftierten jederzeit besuchen, selbst enge Angehörige unterliegen hier strengen Einschränkungen.
Nehmen Sie Ihr Recht wahr und kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Verteidiger. Lassen Sie sich bei der Wahl unbedingt von einem Angehörigen, Partner oder guten Freunden dabei helfen. Nach einer Verhaftung haben Sie selten Zeit sich seriös und umfassend hinsichtlich der Auswahl eines geeigneten Verteidigers zu informieren.